1. Preise und Verbindlichkeit
a) Offerten gelten 60 Tage. Aufträge werden nur durch die rechtsgültig unterzeichnete Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Änderungen der Masse und Ausführung sowie Spezialzubehöre bewirken entsprechende Preisabweichungen.
b) Der Verrechnung wird der effektive Lieferungsumfang zugrunde gelegt. Unvorhergesehene, bauseits bedingte, kostenverteuernde Ausführungen werden verrechnet. Preis und Terminunstimmigkeiten in der Auftragsbestätigung müssen innert 5 Tagen reklamiert werden. Allfällige Änderungen der Mehrwertsteuer-Ansätze werden auf den Termin des Inkrafttretens berücksichtigt. Dauert die Auftragsausführung länger als 6 Monate ab Datum der Auftragsbestätigung, werden Änderungen der Material- oder Lohnkosten überwälzt, sofern in der Zwischenzeit die Verkaufspreise geändert wurden.
2. Masse
Der Besteller ist für die Einhaltung vereinbarter Masse und Pläne verantwortlich.
3. Farbwahl
Farbwahl bei Aluminiumprodukten, Kunststoff und Stoffen nach jeweils geltender Standardkollektion der Rollladen- bzw. Storenhersteller (kleine Farbabweichungen bleiben vorbehalten). Spezialfarben bedingen einen Mehrpreis und eine längere Lieferfrist: Ferner ist die genaue Farbtönung und die Wiederbeschaffungsmöglichkeit bei Nachtragslieferungen nicht gewährleistet.
4. Lieferfrist
Die Lieferfrist ist unverbindlich und läuft ab definitiver Massbereinigung und Erhalt aller notwendigen Angaben (z.B. Farbwahl, Begutachtung von Konstuktionszeichnungen). Verspätete Lieferungen infolge höherer Gewalt, unvorhergesehener Betriebsstörungen oder Materialbeschaffungsschwierigkeiten ergeben keinen Anspruch auf Schadenersatz, Konventionalstrafe oder Vertragsannulierung.
5. Versand und Einlagerung im Bau
Lieferung normalerweise franko Baustelle bzw. entsprechende Talbahnstation. Die Lastwagen-Zufahrt zur Baustelle ist bauseits zu gewährleisten. Unentgeltliche Kran- und Warenliftbenützung. Für die Einlagerung von Rollladen- und Storenlieferungen und sonstigem Montagematerial ist ein abschliessbarer Raum zur Verfügung zu stellen. Allfällige Beschädigungen oder Diebstahl gehen zu Lasten des Bestellers.Bei roh bestellten Holzteilen wird eine Haftung wegen Aufschwellens und Farbabblätterns infolge Feuchtigkeit abgelehnt. Der Empfänger stellt eine unentgeltliche Mithilfe beim Abladen und Deponieren des Materials. Bei Bahntransporten wird die Verpackung separat verrechnet.
6. Montage
Ohne anders lautende Vereinbarung wird die Montage nach Aufwand verrechnet, dazu gehört auch:
a) Die Schaffung aller Hohlräume, Durchgänge und Aussparungen, auch für die Aufzugsvorrichtungen und die Mauerkästen für Gurtenroller; die Löcher für die Rollladen-Walzenlager (bzw. das Liefern und Einbetonieren genormter Ankerschienen); die Löcher in den Rollladenkästen für die Durchführung der Aufzüge; die Ausschnitte in den Verkleidungen für die Gurtenroller;
b) die Rückhalter und Kolbenlöcher für Jalousieladen, Steindollenlöcher für Tore;
c) alle Spitzarbeiten auf harte Steine, wie Beton, Granit. Marmor, Kalk- und Sandstein, Sichtbackstein, Eternit, Wandplatten usw.: Löcherbohren, Gewindeschneiden, Schweissarbeiten auf Metall, sämtliche Zuputzarbeiten und Anstrichausbesserungen sowie alle elektrischen Anschlüsse. Bei Ausführung durch den Lieferanten erfolgt Verrechnung im Regielohn.
d) Das Erstellen der Montagegerüstung nach SUVA-Vorschrift. Abzüge für Strom, Wasser, Baureinigung werden nur anerkannt, wenn sie zuvor schriftlich vereinbart wurden. Kostenanteile für Reklametafeln bei Aufträgen unter CHF 50000.00 werden nicht anerkannt. Mehrkosten durch grossen Zeit- und Spesenaufwand des Monteurs wegen abgelegenen Baustellen, unverschuldeten Arbeitsunterbrüchen und ähnlichen Gründen werden extra berechnet. Falls die Montage infolge verspäteter Bestellung oder anderer Gründe, ohne Verschulden des Lieferanten, erst im fertigen Neubau, bzw. bei zu weit fortgeschrittenen Bauarbeiten ausgeführt werden kann und dadurch erschwert wird, werden Mehrkosten ebenfalls an den Besteller verrechnet. Abzüge für Beschädigung durch unsere Monteure werden nur anerkannt, wenn ein durch unseren Monteur unterzeichneter Rapport vorliegt.
e) ev. notwendige Kranarbeiten
f) Reinigungsarbeiten werden in Regie verrechnet.
g) Der Montageplatz, z.B. Fenster, Türen, Balkone etc., muss bauseits geräumt und nötigenfalls abgedeckt werden. Schäden, die durch Nichteinhalten dieses Punktes entstehen, gehen zu Lasten der Bauherrschaft.