1. Preise und Verbindlichkeit

a) Offerten gelten 60 Tage. Aufträge werden nur durch die rechtsgültig unterzeichnete Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Änderungen der Masse und Ausführung sowie Spezialzubehöre bewirken entsprechende Preisabweichungen.
b) Der Verrechnung wird der effektive Lieferungsumfang zugrunde gelegt. Unvorhergesehene, bauseits bedingte, kostenverteuernde Ausführungen werden verrechnet. Preis und Terminunstimmigkeiten in der Auftragsbestätigung müssen innert 5 Tagen reklamiert werden. Allfällige Änderungen der Mehrwertsteuer-Ansätze werden auf den Termin des Inkrafttretens berücksichtigt. Dauert die Auftragsausführung länger als 6 Monate ab Datum der Auftragsbestätigung, werden Änderungen der Material- oder Lohnkosten überwälzt, sofern in der Zwischenzeit die Verkaufspreise geändert wurden.

2. Masse

Der Besteller ist für die Einhaltung vereinbarter Masse und Pläne verantwortlich.

3. Farbwahl

Farbwahl bei Aluminiumprodukten, Kunststoff und Stoffen nach jeweils geltender Standardkollektion der Rollladen- bzw. Storenhersteller (kleine Farbabweichungen bleiben vorbehalten). Spezialfarben bedingen einen Mehrpreis und eine längere Lieferfrist: Ferner ist die genaue Farbtönung und die Wiederbeschaffungsmöglichkeit bei Nachtragslieferungen nicht gewährleistet.

4. Lieferfrist

Die Lieferfrist ist unverbindlich und läuft ab definitiver Massbereinigung und Erhalt aller notwendigen Angaben (z.B. Farbwahl, Begutachtung von Konstuktionszeichnungen). Verspätete Lieferungen infolge höherer Gewalt, unvorhergesehener Betriebsstörungen oder Materialbeschaffungsschwierigkeiten ergeben keinen Anspruch auf Schadenersatz, Konventionalstrafe oder Vertragsannulierung.

5. Versand und Einlagerung im Bau

Lieferung normalerweise franko Baustelle bzw. entsprechende Talbahnstation. Die Lastwagen-Zufahrt zur Baustelle ist bauseits zu gewährleisten. Unentgeltliche Kran- und Warenliftbenützung. Für die Einlagerung von Rollladen- und Storenlieferungen und sonstigem Montagematerial ist ein abschliessbarer Raum zur Verfügung zu stellen. Allfällige Beschädigungen oder Diebstahl gehen zu Lasten des Bestellers.Bei roh bestellten Holzteilen wird eine Haftung wegen Aufschwellens und Farbabblätterns infolge Feuchtigkeit abgelehnt. Der Empfänger stellt eine unentgeltliche Mithilfe beim Abladen und Deponieren des Materials. Bei Bahntransporten wird die Verpackung separat verrechnet.

6. Montage

Ohne anders lautende Vereinbarung wird die Montage nach Aufwand verrechnet, dazu gehört auch:
a) Die Schaffung aller Hohlräume, Durchgänge und Aussparungen, auch für die Aufzugsvorrichtungen und die Mauerkästen für Gurtenroller; die Löcher für die Rollladen-Walzenlager (bzw. das Liefern und Einbetonieren genormter Ankerschienen); die Löcher in den Rollladenkästen für die Durchführung der Aufzüge; die Ausschnitte in den Verkleidungen für die Gurtenroller;
b) die Rückhalter und Kolbenlöcher für Jalousieladen, Steindollenlöcher für Tore;
c) alle Spitzarbeiten auf harte Steine, wie Beton, Granit. Marmor, Kalk- und Sandstein, Sichtbackstein, Eternit, Wandplatten usw.: Löcherbohren, Gewindeschneiden, Schweissarbeiten auf Metall, sämtliche Zuputzarbeiten und Anstrichausbesserungen sowie alle elektrischen Anschlüsse. Bei Ausführung durch den Lieferanten erfolgt Verrechnung im Regielohn.
d) Das Erstellen der Montagegerüstung nach SUVA-Vorschrift. Abzüge für Strom, Wasser, Baureinigung werden nur anerkannt, wenn sie zuvor schriftlich vereinbart wurden. Kostenanteile für Reklametafeln bei Aufträgen unter CHF 50000.00 werden nicht anerkannt. Mehrkosten durch grossen Zeit- und Spesenaufwand des Monteurs wegen abgelegenen Baustellen, unverschuldeten Arbeitsunterbrüchen und ähnlichen Gründen werden extra berechnet. Falls die Montage infolge verspäteter Bestellung oder anderer Gründe, ohne Verschulden des Lieferanten, erst im fertigen Neubau, bzw. bei zu weit fortgeschrittenen Bauarbeiten ausgeführt werden kann und dadurch erschwert wird, werden Mehrkosten ebenfalls an den Besteller verrechnet. Abzüge für Beschädigung durch unsere Monteure werden nur anerkannt, wenn ein durch unseren Monteur unterzeichneter Rapport vorliegt.
e) ev. notwendige Kranarbeiten
f) Reinigungsarbeiten werden in Regie verrechnet.
g) Der Montageplatz, z.B. Fenster, Türen, Balkone etc., muss bauseits geräumt und nötigenfalls abgedeckt werden. Schäden, die durch Nichteinhalten dieses Punktes entstehen, gehen zu Lasten der Bauherrschaft.

7. Zahlung

a) Bei Aufträgen ab CHF 5000.00 behalten wir uns vor, eine Akontozahlung zu stellen. Restzahlungen gemäss Vereinbarung.
b) Der Unternehmer ist berechtigt, bei Nichtleistung der verlangten Akonto-Zahlung seine Arbeiten vorläufig einzustellen bis zur Zahlung. Erfolgt nach der zweiten Mahnung keine Zahlung, so kann der Unternehmer wahlweiser – entweder die fällige Zahlung fordern sowie Sicherheitsleistungen für den Restbetrag – oder vom Vertrag zurücktreten und Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens (inkl. entgehendem Gewinn) verlangen
c) Unerlaubte Abzüge (u.a. Skonto) werden nachbelastet.

8. Garantie

a) Bargarantie wird nicht geleistet, dafür wird auf Verlangen eine Bank – oder Versicherungsgarantie im Beträge von 10% der Lieferung ausgestellt.
b) Garantie auf allen gelieferten Produkten sowie auf eigenhändigen Montagearbeiten 2 Jahre seit Fakturadatum. Das Garantierecht beinhaltet ausschliesslich das Nachbesserungsrecht unter Wegfall von Wandelung/Minderung.
c) Nicht unter Garantie fallen: Mängel, die durch unsachgemässe Behandlung vor oder nach der Montage entstanden sind, z.B. Hagel, Revisions- und Unterhaltsarbeiten, ferner leichtere Abriebschäden sowie das Ersetzen der normalen Verschleiss unterliegenden Bestandteile, ferner Schadensfälle welche notwendig werden, weil am Objekt, bei welchem die Produkte eingebaut werden, durch den Besteller oder Dritte Veränderungen vorgenommen wurden, die dem Unternehmer bei der Offertstellung nicht bekannt gegeben wurden.
d) Bei Garantiearbeiten an unzugänglichen Stellen ist eine Gerüstung auf bau seitige Kosten und Verantwortung zu erstellen.
e) Ersetzte Teile fallen unter die Gesamtgarantiezeit.
f) Der Besteller hat die Beschaffenheit des Werkes nach der Ablieferung zu prüfen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist (OR 367)
g) Von anfälligen nach der Ablieferung innerhalb der Garantiezeit entdeckten Mängel hat der Besteller den Unternehmer innert 10 Tagen seit Entdeckung zu benachrichtigen. Kommt der Besteller den Obliegenheiten gemäss lit. f) und g) hiervor nicht nach, kann der Unternehmer die Garantieleistung ablehnen.
h) Garantiefälle gestatten weder einen Rückbehalt von Zahlungen noch einen Anspruch auf Schadenersatz.
i) Jegliche Gewährleistungsansprüche nach Ablauf der Garantiefrist sind ausgeschlossen.
j) Bei Ablauf der Garantie darf dieselbe nur für die Behebung früher schriftlich festgelegter Mängel beansprucht werden. Gesamtrevision in Garantie erfolgt nur, wenn sie wegen der bisherigen Häufigkeit der Störungen oder anderer Gründe ausnahmsweise als angezeigt erscheint.
h) Bei ohne Montage verkauften Lieferungen beschränkt sich die Garantiepflicht auf das Material.

9. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt für beide Parteien der Gerichtstand am Sitz der Firma Swiss-Rep-Storenbau (Kloten).

10. Kenntnisnahme

Mit der Auftragserteilung bestätigt der Besteller, diese Verkaufsbedingungen gelesen und akzeptiert zu haben.

Wir sind Ihr Spezialist rund um den Sonnenschutz.

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag
07.30 – 12.00 / 13.15 – 18.00 Uhr

Freitag
07.30 – 16.00 Uhr

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